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§ 52 MMHmG

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52 heute01.04.2003 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. I Nr. 169/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufschulungsmodul

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem Aufschulungsmodul, das eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Gesamtumfang von 800 Stunden umfasst.
  2. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht in der Dauer von 720 Stunden in folgenden Fächern:
    1. Ziffer eins
      Recht und Ethik,
    2. Ziffer 2
      Anatomie und Physiologie,
    3. Ziffer 3
      Pathologie,
    4. Ziffer 4
      Hygiene und Umweltschutz,
    5. Ziffer 5
      Erste Hilfe,
    6. Ziffer 6
      Allgemeine Physik,
    7. Ziffer 7
      Kommunikation,
    8. Ziffer 8
      Dokumentation,
    9. Ziffer 9
      Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Fach gemäß Absatz eins, Ziffer 9, im Ausmaß von 80 Stunden durchzuführen.
  4. Absatz 4,Das Aufschulungsmodul kann
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines Dienstverhältnisses
    absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037462