Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Prüfungen, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Heilmasseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen einer Ausbildung zum Heilmasseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Prüfungen, die im Rahmen
von Ausbildungen zu oder Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder einer anderen hochschulähnlichen Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter des Aufschulungsmoduls insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3)Absatz 3,Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
Schlagworte
Universitätsstudium
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40037465