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§ 55 MMHmG

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55 heute01.04.2003 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. I Nr. 169/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnungen

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Prüfungen, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Heilmasseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen einer Ausbildung zum Heilmasseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Prüfungen, die im Rahmen
    1. Ziffer eins
      von Ausbildungen zu oder Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder
    2. Ziffer 2
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder einer anderen hochschulähnlichen Ausbildung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter des Aufschulungsmoduls insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3,Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

Schlagworte

Universitätsstudium

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037465