Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Ausbildung für Lehraufgaben
Ausbildungsinhalt
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:
Pädagogik, Psychologie und Soziologie,
Unterrichtslehre und Lehrpraxis,
Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung,
Management, Organisationslehre und Statistik,
(2)Absatz 2,Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40037467