Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 59.Paragraph 59,
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über
die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,
die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
Schlagworte
Lehraufgabenausbildungsverordnung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40037469