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§ 69 MMHmG

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 69 heute01.04.2003 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. I Nr. 169/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 140 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 80 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 60 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
  2. Absatz 2,Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Anatomie und Pathologie,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Elektrotherapie einschließlich Physik und Anlagetechniken.
  3. Absatz 3,Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037479