Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Meldepflicht
§ 7.Paragraph 7,
Ergibt sich für den medizinischen Masseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass
durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde,
eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder exuell missbraucht worden ist,
ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,
so hat der medizinische Masseur unverzüglich Meldung an den Dienstgeber zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40037417