Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 72.Paragraph 72,
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Spezialqualifikationsausbildungen, insbesondere über
den Lehrbetrieb und Lehrplan,
die Art und Durchführung der Prüfungen,
die Anrechnung von Prüfungen,
die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
Schlagworte
Spezialqualifikationsausbildungsverordnung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40037482