Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Abhaltung von Ausbildungen zum Heilmasseur in Aufschulungsmodulen bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und
eine Modulleitung namhaft gemacht wurde.
(2)Absatz 2,Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40150056