Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Gewerberechtliche Bestimmungen
Gewerberechtliche Berechtigung
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Personen, die einen Qualifikationsnachweis
im physiotherapeutischen Dienst oder
erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994).erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 23, GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994).
(2)Absatz 2,Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Abs. 1 bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.Unbeschadet Paragraph 23, Absatz 2, GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Absatz eins, bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40037489