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§ 81 MMHmG

Fassungen
ab 10.04.2008 — BGBl. I Nr. 57/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81 heute10.04.2008 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 8101.04.200309.04.2008 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

10.04.2008BGBl. I Nr. 57/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Spezialqualifikation - Elektrotherapie

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind berechtigt, bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres zu einer kommissionellen Prüfung im Bereich der Spezialqualifikation Elektrotherapie anzutreten.
  2. Absatz 2,Die Prüfung ist durch die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern zu organisieren und vor einer Prüfungskommission abzulegen, welcher folgende Personen angehören:
    1. Ziffer eins
      ein von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachter Facharzt für physikalische Medizin,
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, und
    3. Ziffer 3
      ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. Absatz 3,Personen, die die Prüfung gemäß Absatz eins, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer anzuführen sind, auszustellen.
  4. Absatz 4,Die kommissionelle Prüfung gemäß Absatz eins, darf zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie zulässig. In diesem Fall ist eine Anrechnung ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, dürfen bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Spezialqualifikation Elektrotherapie berufsmäßig bereits vor Absolvierung der Prüfung gemäß Absatz eins, ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berufsberechtigung.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40097336