Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 140/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Daten- und Informationsaustausch
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Information Exchange System) gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Information Exchange System) gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2)Absatz 2,Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Motor, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 zu informieren.Sofern Maßnahmen gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Motor, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Absatz 2, zu informieren.
(3)Absatz 3,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über den nationalen Kontaktpunkt mittels RAPEX zu informieren.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über den nationalen Kontaktpunkt mittels RAPEX zu informieren.
Schlagworte
Datenaustausch
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265255