Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinproduktegesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 122/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26.5.2022 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 1).Tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26.5.2022 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz eins,).
Text
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Medizinproduktewerbung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
die Bezeichnung des Medizinproduktes,
eine Kurzbeschreibung der Zweckbestimmung des Medizinproduktes,
die für die sinnvolle Anwendung des Medizinproduktes unerlässliche Information, und
einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, falls das Medizinprodukt auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen kann oder seine Anwendung besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordert.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Erinnerungswerbung. Abs. 3 letzter Satz gilt.Absatz eins, gilt nicht für Erinnerungswerbung. Absatz 3, letzter Satz gilt.
(3)Absatz 3,Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, hat zutreffendenfalls einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Gebrauchsanweisung genau zu beachten und erforderlichenfalls der Rat eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten, Apothekers oder einer sonstigen, auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung dazu befugten Person einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muss dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Dokumentnummer
NOR40235624