Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33aParagraph 33 a
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IX Z 7, BGBl. I Nr. 147/1999.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,.
Text
Benachrichtigung der Gemeinde
§ 33a.Paragraph 33 a,
Sobald gegen einen Mieter ein auf die Erwirkung eines Exekutionstitels auf Räumung von Wohnräumen abzielendes Verfahren eingeleitet oder mit einem Mieter von Wohnräumen ein Räumungsvergleich abgeschlossen wird, hat das Gericht davon die Gemeinde zu benachrichtigen, sofern sich der Mieter nicht gegen diese Benachrichtigung ausspricht; das Gericht hat dem Mieter Gelegenheit zu einer solchen Ablehnung zu geben. Die Gemeinde kann soziale Institutionen, die Hilfeleistungen bei drohendem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit erbringen, von der Verfahrenseinleitung oder dem Vergleichsabschluß informieren.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR12040720
alte Dokumentnummer
N2199914345O