Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
§ 38.Paragraph 38,
Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf Das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf
Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,
Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde kann auch einen Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme ermächtigen.
Schlagworte
Erhaltungsarbeit, Verbesserungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR12040722
alte Dokumentnummer
N2199914347O