Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück
Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
Allgemeine Grundsätze
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das römisch eins. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
(2)Absatz 2,Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. IV Z 1 bis 5, BGBl. Nr. 559/1985.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR12032533
alte Dokumentnummer
N2198117212R