Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mutterschutzgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15qParagraph 15 q
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 15q.Paragraph 15 q,
(1)Absatz eins,Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in Paragraph 15, Absatz eins, eins a, und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Anmerkung
vgl. § 40 Abs. 16
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Dokumentnummer
NOR40255820