Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mutterschutzgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2bParagraph 2 b
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 40 Abs. 4 und 5 idF BGBl. Nr. 434/1995zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 40, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,
Text
Maßnahmen bei Gefährdung
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
(2)Absatz 2,Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12110925
alte Dokumentnummer
N6199551703J