Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Eigenverantwortung und Zusammenarbeit
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen werden vorbehaltlich § 24 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen werden vorbehaltlich Paragraph 24, nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
(2)Absatz 2,Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen sind nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 MABG befugt, die Aufsicht über Angehörige der Röntgenassistenz auszuüben. Im Einzelfall kann die Radiologietechnologin / der Radiologietechnologe die ihr / ihm angeordnete Tätigkeit an Röntgenassisteninnen / Röntgenassistenten weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen sind nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, MABG befugt, die Aufsicht über Angehörige der Röntgenassistenz auszuüben. Im Einzelfall kann die Radiologietechnologin / der Radiologietechnologe die ihr / ihm angeordnete Tätigkeit an Röntgenassisteninnen / Röntgenassistenten weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264028