Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Höherqualifizierung – Spezialisierungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Für Angehörige der MTD-Berufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche
Spezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und
Spezialisierungen für Lehre und Management
im Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkte angeboten werden.
(2)Absatz 2,Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Abs. 1 insbesondereDie / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Absatz eins, insbesondere
die Anforderungen an die Lehr- oder Studiengangsleitung,
die Mindestanforderungen an die Ausbildung einschließlich Qualifikationsprofil,
die Anforderungen an die Curriculumsentwicklung,
die Zugangsvoraussetzungen und
Maßnahmen zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Ausbildung
festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264048