Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1990Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 449/1990, zu BGBl. Nr. 102/1961)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt
hinsichtlich Art. l Z 11 mit 1. Jänner 1996,hinsichtlich "Art". l Ziffer 11, mit 1. Jänner 1996,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. I mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Artikel römisch eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat Personen, die vor dem 1. Juli 1990 bereits eine mindestens 10jährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfen ausgeübt und das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach Absolvierung der gemäß § 43h Abs. 2 Z 2 festzusetzenden Ergänzungsausbildung auch ohne Ablegung einer Prüfung gemäß § 43g die Berechtigung zur Berufsausübung als Pflegehelfer zu erteilen.Der Landeshauptmann hat Personen, die vor dem 1. Juli 1990 bereits eine mindestens 10jährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfen ausgeübt und das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach Absolvierung der gemäß Paragraph 43 h, Absatz 2, Ziffer 2, festzusetzenden Ergänzungsausbildung auch ohne Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 43 g, die Berechtigung zur Berufsausübung als Pflegehelfer zu erteilen.
(3)Absatz 3,Soweit dies im Falle eines Mangels an Pflegehelfern erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag des Rechtsträgers einer unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Kranken- oder Pflegeanstalt Personen, die am 31. Dezember 1995 den Beruf als Stationsgehilfen ausüben und ein gemäß § 49 ausgestelltes Zeugnis besitzen, die weitere Berufsausübung im bisherigen Umfang, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997 zu erteilen.Soweit dies im Falle eines Mangels an Pflegehelfern erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag des Rechtsträgers einer unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Kranken- oder Pflegeanstalt Personen, die am 31. Dezember 1995 den Beruf als Stationsgehilfen ausüben und ein gemäß Paragraph 49, ausgestelltes Zeugnis besitzen, die weitere Berufsausübung im bisherigen Umfang, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997 zu erteilen.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR12161696
Alte Dokumentnummer
N8196118945L