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§ 12 MTF-SHD-G

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.199331.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

Text

Paragraph 12, (1) Krankenpflegeschüler(innen), die sich während der Ausbildung zum Krankenpflegeberuf zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Schule auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstverletzungen oder groben Verstößen gegen die Anstalts- und Unterrichtsordnung vorzugehen. Den Ausschluß spricht die nach Paragraph 8, gebildete Kommission aus. Paragraph 8, Absatz 2, ist anzuwenden. Von jedem Ausschluß ist der Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 2,Die gesundheitliche Eignung der Krankenpflegeschüler(innen) ist während der Ausbildungszeit durch jährlich durchzuführende Kontrolluntersuchungen zu überprüfen.

Schlagworte

Anstaltsordnung

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130830

Alte Dokumentnummer

N8196117546L