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§ 12a MTF-SHD-G

Fassungen
01.09.1973 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12a01.09.197331.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1973

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

Text

Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Paragraph 12 a, (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der allgemeinen Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und Säuglingspflege an einer Krankenpflegeschule (Paragraph 7,) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Litera a
    ein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren,
  2. Litera b
    eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diese Berufe vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung,
  3. Litera c
    die zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
  4. Litera d
    Unbescholtenheit und
  5. Litera e
    die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
  1. Absatz 2,Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 3,Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt hinsichtlich des Inhalts und Umfangs insbesondere die in Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach Paragraphen 43 a, 44, Litera a, b, oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
  3. Absatz 4,Anmerkung, Absatz 4, wurde nicht vergeben)
  4. Absatz 5,Personen, die als Stationsgehilfen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz anerkannt worden sind, eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen und die im dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Prüfungen (Paragraph 15 a,) mit Erfolg abgelegt haben, können die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege nach Absatz eins, ohne Nachweis der unter Litera c, angeführten Voraussetzung absolvieren. Diese Ausbildung dauert ein Jahr; sie umfaßt insbesondere die in Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalt und Umfang unter Berücksichtigung der im Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Besuch der Krankenpflegeschule finden sinngemäß Anwendung.

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130831

Alte Dokumentnummer

N8196117547L