Rechtstracker.at

§ 15 MTF-SHD-G

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.199331.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

Text

Paragraph 15, (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen erhalten Krankenpflegeschüler(innen) nur bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis. Das auf Grund der Prüfungen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend zu vermerken und den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen) schriftlich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Im Diplom ist unter Berücksichtigung der besonderen Ausbildung die Tätigkeit, für die es gilt, sowie auch die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (Paragraph 23,) anzuführen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,.)

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130834

Alte Dokumentnummer

N8196117550L