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§ 18 MTF-SHD-G

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.199331.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

Text

Paragraph 18, (1) In der psychiatrischen Krankenpflege dürfen nur Personen ausgebildet werten, die den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, 5 und 7 entsprechen und die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert haben. Das Lebensalter darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre betragen, jedoch können Überschreitungen der Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Ausbildung hat im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Lernpfleger(in) zum Rechtsträger der Ausbildungsstätte zu erfolgen. Einem solchen Dienstverhältnis ist bei Angehörigen religiöser Orden und Kongregationen die Verwendung im Rahmen eines zwischen dem religiösen Orden oder der Kongregation und dem Rechtsträger der Anstalt abgeschlossenen Werkvertrages gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Eine in der psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung stehende Person ist vom weiteren Unterricht auszuschließen und ihr Dienstverhältnis als Lernpfleger(in) ist zu lösen, wenn sie sich zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich zum Berufe eines (einer) psychiatrischen Krankenpflegers (-pflegerin) erweist oder wegen einer solchen strafrechtlichen Verfehlung rechtskräftig verurteilt worden ist, die eine verläßliche Berufsausübung nicht mehr erwarten läßt. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstverletzungen vorzugehen. Als Dienstverletzungen gelten auch Verstöße gegen die Anstalts- und Unterrichtsordnung. Die Verhängung einer Maßnahme im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bedingt den Ausschluß von jeder weiteren Verwendung in der psychiatrischen Krankenpflege. Vor einem Ausschluß wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles ist die Prüfungskommission zu hören.
  3. Absatz 4,Die gesundheitliche Eignung der Lernpfleger(innen) ist in der im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Art zu prüfen.

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130837

Alte Dokumentnummer

N8196117553L