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§ 19a MTF-SHD-G

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19a01.01.199331.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

Text

Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Paragraph 19 a, (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der psychiatrischen Krankenpflege an einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege (Paragraph 17,) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Litera a
    ein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren,
  2. Litera b
    eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diesen Beruf vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung,
  3. Litera c
    die zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
  4. Litera d
    Unbescholtenheit und
  5. Litera e
    die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
  1. Absatz 2,Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 3,Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere die in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalts und Umfangs unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach Paragraphen 43 a, 44, Litera a, b, oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
  3. Absatz 4,Paragraph 18, Absatz 3, findet hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Unterricht Anwendung.

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130839

Alte Dokumentnummer

N8196117555L