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§ 41 MTF-SHD-G

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.01.199331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2012

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst dauert 30 Monate. Sie hat einen theoretischen und praktischen Unterricht insbesondere in den nachstehend angeführten Unterrichtsgegenständen zu umfassen:
    1. Litera a
      Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von zwei Monaten;
    2. Litera b
      Anatomie und Physiologie;
    3. Litera c
      Pathologie;
    4. Litera d
      Hygiene;
    5. Litera e
      Einführung in die Physik;
    6. Litera f
      einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden;
    7. Litera g
      Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken;
    8. Litera h
      einfache physiotherapeutische Behandlungen;
    9. Litera i
      Erste Hilfe und Verbandslehre;
    10. Litera j
      Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
    11. Litera k
      Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
  2. Absatz 2,Für diplomierte Krankenpflegepersonen (Paragraph 23,) sowie für Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung 28 Monate.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den medizinisch-technischen Fachdienst vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen und ist sicherzustellen, daß die praktische Unterweisung auf dem Gebiet der Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin) stattfindet. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

Schlagworte

Sanitätsrecht, Arbeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130861

Alte Dokumentnummer

N8196117577L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/102/P41/NOR12130861