Rechtstracker.at

§ 43c MTF-SHD-G

Fassungen
27.07.1990 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43c27.07.199031.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43 c

Inkrafttretensdatum

27.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

Text

Paragraph 43 c, (1) Als Pflegehelfer dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, c und d unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen.

  1. Absatz 2,Über die Aufnahme von Bewerbern in die Lehrgänge hat der Rechtsträger zu entscheiden, der die Lehrgänge veranstaltet. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Berufsausübung als Pflegehelfer besonders geeignet sind.

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130866

Alte Dokumentnummer

N8196117582L