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§ 43d MTF-SHD-G

Fassungen
27.07.1990 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43d27.07.199031.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43 d

Inkrafttretensdatum

27.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

Text

Paragraph 43 d, (1) Die Lehrgänge gemäß Paragraph 43 b, haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden zu umfassen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.

  1. Absatz 2,Die theoretische und praktische Ausbildung hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, Absatz eins, jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die für die Erfüllung der dem Pflegehelfer bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen zukommenden Aufgaben erforderlich sind, wobei insbesondere auch auf die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Belange Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 3,Die praktische Ausbildung hat sowohl
    1. Ziffer eins
      im stationären Akutbereich in Krankenanstalten,
    2. Ziffer 2
      im stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen sowie
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten,
    zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130867

Alte Dokumentnummer

N8196117583L