Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43dParagraph 43 d
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)
Text
§ 43d. (1) Die Lehrgänge gemäß § 43b haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden zu umfassen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.Paragraph 43 d, (1) Die Lehrgänge gemäß Paragraph 43 b, haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden zu umfassen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2)Absatz 2,Die theoretische und praktische Ausbildung hat unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 1 jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die für die Erfüllung der dem Pflegehelfer bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen zukommenden Aufgaben erforderlich sind, wobei insbesondere auch auf die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Belange Bedacht zu nehmen ist.Die theoretische und praktische Ausbildung hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, Absatz eins, jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die für die Erfüllung der dem Pflegehelfer bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen zukommenden Aufgaben erforderlich sind, wobei insbesondere auch auf die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Belange Bedacht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung hat sowohl
im stationären Akutbereich in Krankenanstalten,
im stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen sowie
im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten,
zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12130867
Alte Dokumentnummer
N8196117583L