Rechtstracker.at

§ 43f MTF-SHD-G

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43f01.01.199331.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43 f

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

Text

Paragraph 43 f, (1) Die Abhaltung von Lehrgängen für die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.

  1. Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten sowie Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Lehrkräfte für die theoretische und praktische Ausbildung zur Verfügung stehen, die fachlich und pädagogisch hiefür geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen,
    3. Ziffer 3
      die Erfordernisse der Paragraphen 43 b, 43 d und 43 e erfüllt sind,
    4. Ziffer 4
      die von den in Paragraph 43 d, Absatz 3, genannten Einrichtungen erbrachten Leistungen nach Art und Umfang gewährleisten, daß sich die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen aneignen können und
    5. Ziffer 5
      in den in Paragraph 43 d, Absatz 3, genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von diplomierten Krankenpflegepersonen und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
  2. Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
  3. Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins, oder 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130869

Alte Dokumentnummer

N8196117585L