Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44aParagraph 44 a
Inkrafttretensdatum
11.03.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 44a. (1) Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind undParagraph 44 a, (1) Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind und
über eine Ausbildung zum Sanitätsgehilfen oder zur Sanitätsgehilfin verfügen, oder
im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, oder
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, berechtigt sind,zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, berechtigt sind,
können berechtigt werden, Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durchzuführen. Diese Berechtigung ist auf jene Fälle beschränkt, in welchen ein Notarzt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht; in jedem Fall ist ehestmöglich ein Notarzt beizuziehen.
(2)Absatz 2,Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich zu erteilen.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Absatz eins, jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich zu erteilen.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere befristete Erteilung (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß Abs. 4.Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere befristete Erteilung (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß Absatz 4,
(4)Absatz 4,Frühestens ein Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten Berechtigung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Bei positiver Beurteilung einer Überprüfung ist die Berechtigung für die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten für jeweils weitere zwölf Monate schriftlich zu erteilen. BeiFrühestens ein Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten Berechtigung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Absatz eins, zu überprüfen. Bei positiver Beurteilung einer Überprüfung ist die Berechtigung für die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten für jeweils weitere zwölf Monate schriftlich zu erteilen. Bei
einer negativen Beurteilung oder
nicht rechtzeitiger Überprüfung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Berechtigung
ist eine Neuberechtigung erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 3 erster Satz zu erteilen.ist eine Neuberechtigung erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung gemäß Absatz 3, erster Satz zu erteilen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Dokumentnummer
NOR12143088
Alte Dokumentnummer
N8199910135E