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§ 44a MTF-SHD-G

Fassungen
11.03.1999 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44a11.03.199930.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 a

Inkrafttretensdatum

11.03.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 44 a, (1) Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind und

  1. Ziffer eins
    über eine Ausbildung zum Sanitätsgehilfen oder zur Sanitätsgehilfin verfügen, oder
  2. Ziffer 2
    im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, oder
  3. Ziffer 3
    zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, berechtigt sind,
können berechtigt werden, Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durchzuführen. Diese Berechtigung ist auf jene Fälle beschränkt, in welchen ein Notarzt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht; in jedem Fall ist ehestmöglich ein Notarzt beizuziehen.
  1. Absatz 2,Die Berechtigung gemäß Absatz eins, ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Absatz eins, jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich zu erteilen.
  2. Absatz 3,Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere befristete Erteilung (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß Absatz 4,
  3. Absatz 4,Frühestens ein Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten Berechtigung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Absatz eins, zu überprüfen. Bei positiver Beurteilung einer Überprüfung ist die Berechtigung für die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten für jeweils weitere zwölf Monate schriftlich zu erteilen. Bei
    1. Ziffer eins
      einer negativen Beurteilung oder
    2. Ziffer 2
      nicht rechtzeitiger Überprüfung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Berechtigung
    ist eine Neuberechtigung erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung gemäß Absatz 3, erster Satz zu erteilen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12143088

Alte Dokumentnummer

N8199910135E