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§ 48 MTF-SHD-G

Fassungen
27.07.1990 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4827.07.199031.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

27.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2012

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Zur Beurteilung des Erfolges einer kursmäßigen Ausbildung in den im Paragraph 44, angeführten Sanitätshilfsdiensten sind nach Beendigung der Kurse Kursabschlußprüfungen abzuhalten.
  2. Absatz 2,Eine Kursabschlußprüfung hat in jenen Unterrichtsfächern zu entfallen, in denen ein Kursteilnehmer in einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung eine gleichartige Prüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat.
  3. Absatz 3,Die Kursabschlußprüfungen sind von einer Prüfungskommission abzunehmen. Die Prüfungskommission besteht aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dem Kursleiter, dem Vortragenden sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer als Mitglieder. Sie ist auf Vorschlag des Rechtsträgers der Anstalt, an der die Kurse abgehalten werden, vom Landeshauptmann zu bestellen. Im übrigen finden auf die Zugehörigkeit zur Kommission die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einer Kursabschlußprüfung in dem im Paragraph 44, Litera b, angeführten Sanitätshilfsdienst darf nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in diesem Sanitätshilfsdienst nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130877

Alte Dokumentnummer

N8196117593L