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§ 5 MTF-SHD-G

Fassungen
01.09.1961 bis 31.08.1997 — BGBl. Nr. 102/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.196131.08.1997 BGBl. Nr. 102/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1961BGBl. Nr. 102/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

Text

Paragraph 5, (1) Die allgemeine Krankenpflege umfaßt die Pflege bei Erkrankungen aller Art, Wochenbettpflege sowie die Pflege und Ernährung von Neugeborenen.

  1. Absatz 2,Die Kinderkranken- und Säuglingspflege umfaßt die Pflege bei Erkrankungen im Säuglingsalter sowie im Kindesalter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen und die Wochenbettpflege.
  2. Absatz 3,Die psychiatrische Krankenpflege umfaßt die Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung Nervenkranker und Geisteskranker sowie Rauschgiftsüchtiger und Trunksüchtiger.
  3. Absatz 4,Die in den Absatz eins bis 3 angeführten Tätigkeiten schließen auch die Hilfeleistung bei ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung in den betreffenden Fachgebieten ein.

Schlagworte

Kinderkrankenpflege

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130823

Alte Dokumentnummer

N8196117539L