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§ 57a MTF-SHD-G

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57a heute01.01.1993 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,).

Text

2. Hauptstück.
Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-technischen Fachdienst

Fortbildung

Paragraph 57 a,

  1. Absatz eins,Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Wissenschaft können Personen, die zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes oder eines Sanitätshilfsdienstes berechtigt sind, Fortbildungskurse besuchen.
  2. Absatz 2,Fortbildungskurse gemäß Absatz eins, sind vom Leiter (von der Leiterin) des Fortbildungskurses dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Fortbildungskurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen oder fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind.
  3. Absatz 3,Über den regelmäßigen Besuch des Fortbildungskurses ist eine Bestätigung auszustellen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Fortbildungskurse gemäß Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die zu vermittelnden Kenntnisse und auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130891

Alte Dokumentnummer

N8196117607L