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§ 58 MTF-SHD-G

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.01.199331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2012

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,).

Text

3. Hauptstück.

Anstaltsordnungen.

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die Leitung der in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, Ausbildungsstätten, Lehrgänge und Kurse hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Anstalts- und Unterrichtsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Anstalts- und Unterrichtsordnung hat Rechte und Pflichten der Lehr-, Hilfs- und Führungskräfte sowie der auszubildenden Personen für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für das Internat zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die Anstaltsordnung ist vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt.

Schlagworte

Dienstbetrieb, Lehrkraft, Hilfskraft

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130894

Alte Dokumentnummer

N8196117610L