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§ 11 MunLG 2003

Fassungen
ab 12.03.2003 — BGBl. I Nr. 9/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute12.03.2003 BGBl. I Nr. 9/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Munitionslagergesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

12.03.2003BGBl. I Nr. 9/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MunLG 2003

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Entschädigung

Anspruch und Höhe

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund
    1. Ziffer eins
      der Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach Paragraph 9, im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
    2. Ziffer 2
      eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,
    hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 3,Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40039956