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§ 8 MunLG 2003

Fassungen
ab 12.03.2003 — BGBl. I Nr. 9/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute12.03.2003 BGBl. I Nr. 9/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Munitionslagergesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.03.2003BGBl. I Nr. 9/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MunLG 2003

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anordnungen zur Gefahrenabwehr

Paragraph 8,

Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit

  1. Ziffer eins
    dies zur Beseitigung der Gefährdung unerlässlich ist und
  2. Ziffer 2
    den Betroffenen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40039953