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§ 18 MuSchG

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.1991 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 497/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Registrierung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Registernummer;
    2. Ziffer 2
      der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
    3. Ziffer 3
      der Beginn der Schutzdauer (Paragraph 6,);
    4. Ziffer 4
      die Abbildung des Musters;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist;
    6. Ziffer 6
      die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis);
    7. Ziffer 7
      der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (Paragraph 8,).
  2. Absatz 2,Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins, erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).
  3. Absatz 3,Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035464

Alte Dokumentnummer

N2199013059J