Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Registrierung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:
der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
der Beginn der Schutzdauer (§ 6);der Beginn der Schutzdauer (Paragraph 6,);
die Abbildung des Musters;
gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist;
die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis);
der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (§ 8).gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (Paragraph 8,).
(2)Absatz 2,Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins, erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).
(3)Absatz 3,Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12035464
Alte Dokumentnummer
N2199013059J