Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2003Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Nichtigerklärung auf Antrag
§ 24. Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Musterrechtes beantragen, wenn das Muster nicht neu (§ 2) ist, unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, ärgerniserregend ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 1 Abs. 2). § 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Paragraph 24, Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Musterrechtes beantragen, wenn das Muster nicht neu (Paragraph 2,) ist, unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt, ärgerniserregend ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt (Paragraph eins, Absatz 2,). Paragraph 23, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12035470
Alte Dokumentnummer
N2199013065J