Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Österreichischer Musteranzeiger
§ 33.Paragraph 33,
Das Patentamt hat einen periodisch erscheinenden amtlichen Musteranzeiger herauszugeben, in den insbesondere Veröffentlichungen gemäß § 17, Veröffentlichungen über das Ende des Musterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Musterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach § 26 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 zu erfolgen haben. Das Patentamt hat einen periodisch erscheinenden amtlichen Musteranzeiger herauszugeben, in den insbesondere Veröffentlichungen gemäß Paragraph 17,, Veröffentlichungen über das Ende des Musterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Musterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach Paragraph 26, Absatz 2, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 128 und 133 Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 zu erfolgen haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12035479
Alte Dokumentnummer
N2199013074J