Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 36.Paragraph 36,
Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Musterrechtes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Musterakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Musterregister (§ 21) hinzuweisen. Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Musterrechtes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Musterakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Musterregister (Paragraph 21,) hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12035482
Alte Dokumentnummer
N2199013077J