Rechtstracker.at

§ 43c MuSchG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 126/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43c heute01.01.2014 BGBl. I Nr. 126/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 126/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

C. Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrenshilfe

Paragraph 43 c,

Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG, Paragraphen 63, 64, 66 bis 73 ZPO und Paragraph 45, RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40152772