Rechtstracker.at

§ 4a MuSchG

Fassungen
ab 27.08.2003 — BGBl. I Nr. 81/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a heute27.08.2003 BGBl. I Nr. 81/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

27.08.2003BGBl. I Nr. 81/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Beschränkung der Rechte aus dem Muster

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Die Rechte aus einem registrierten Muster können nicht geltend gemacht werden für:
    1. Ziffer eins
      Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
    2. Ziffer 2
      Handlungen zu Versuchszwecken;
    3. Ziffer 3
      die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung oder zum Zweck der Lehre, vorausgesetzt, solche Handlungen sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Musters nicht über Gebühr und die Quelle wird angegeben.
  2. Absatz 2,Die Rechte aus einem registrierten Muster können außerdem nicht geltend gemacht werden für:
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das Inland gelangen;
    2. Ziffer 2
      die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge im Inland;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40044446