Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Anspruch auf Musterschutz
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Musterschutz hat grundsätzlich der Schöpfer des Musters oder sein Rechtsnachfolger.
(2)Absatz 2,Fällt jedoch das Muster eines Arbeitnehmers in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem dieser tätig ist, und hat die Tätigkeit, die zu dem Muster geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört oder ist das Muster außerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Auftrag geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Musterschutz, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, dem Arbeitgeber bzw. dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12035453
alte Dokumentnummer
N2199013048J