Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander
§ 9.Paragraph 9,
Das Rechtsverhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines geschützten Musters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Inhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Musterrechtes vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12035455
Alte Dokumentnummer
N2199013050J