Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14bParagraph 14 b
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anpassungslehrgang
§ 14b.Paragraph 14 b,
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 14 Abs. 1 und 1aEin Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 14, Absatz eins und eins a
ist die Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10,ist die Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10,
hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 einherzugehen,hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 einherzugehen,
ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zu bewerten undist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 zu bewerten und
kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10.Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
die in der Einrichtung bzw. die durch den zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigte Musiktherapeutin) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und
die fachliche und pädagogische Eignung des (der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
(4)Absatz 4,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Musiktherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
vom (von der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zur Durchführung der Bewertung vorzulegennach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
sind.
(5)Absatz 5,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) in Österreich befugt.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40179914