Rechtstracker.at

§ 14b MuthG

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. I Nr. 9/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14b heute18.01.2016 BGBl. I Nr. 9/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. I Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anpassungslehrgang

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 14, Absatz eins und eins a
    1. Ziffer eins
      ist die Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10,
    2. Ziffer 2
      hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 einherzugehen,
    3. Ziffer 3
      ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 zu bewerten und
    4. Ziffer 4
      kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
  2. Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10.
  3. Absatz 3,Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
    1. Ziffer eins
      die in der Einrichtung bzw. die durch den zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigte Musiktherapeutin) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und
    2. Ziffer 2
      die fachliche und pädagogische Eignung des (der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
  4. Absatz 4,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Musiktherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. Ziffer eins
      vom (von der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. Ziffer 2
      nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraphen 9, oder 10 zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.
  5. Absatz 5,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) in Österreich befugt.

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40179914