Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufnahme fakultativer Daten in die Musiktherapeutenliste
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Führung folgender fakultativer Daten von Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) in der Musiktherapeutenliste durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 zulässig:Die Führung folgender fakultativer Daten von Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) in der Musiktherapeutenliste durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend ist unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 zulässig:
Web-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
E-Mail-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen sowie
Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen.
(2)Absatz 2,Einen Antrag auf Führung fakultativer Daten gemäß Abs. 1 können sowohl Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) als auch Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) stellen. Im letztgenannten Fall setzt die Eintragung der fakultativen Daten die Erlangung der Berufsberechtigung voraus.Einen Antrag auf Führung fakultativer Daten gemäß Absatz eins, können sowohl Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) als auch Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) stellen. Im letztgenannten Fall setzt die Eintragung der fakultativen Daten die Erlangung der Berufsberechtigung voraus.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die beantragten fakultativen Daten in die Musiktherapeutenliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
im öffentlichen Interesse ist,
im Einklang mit der Verpflichtung zur Werbebeschränkung steht und
für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40099604