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§ 21 MuthG

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.07.2009 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. I Nr. 93/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufnahme fakultativer Daten in die Musiktherapeutenliste

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Führung folgender fakultativer Daten von Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) in der Musiktherapeutenliste durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend ist unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 zulässig:
    1. Ziffer eins
      Web-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
    2. Ziffer 2
      E-Mail-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
    3. Ziffer 3
      Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen sowie
    4. Ziffer 4
      Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen.
  2. Absatz 2,Einen Antrag auf Führung fakultativer Daten gemäß Absatz eins, können sowohl Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) als auch Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) stellen. Im letztgenannten Fall setzt die Eintragung der fakultativen Daten die Erlangung der Berufsberechtigung voraus.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die beantragten fakultativen Daten in die Musiktherapeutenliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
    1. Ziffer eins
      im öffentlichen Interesse ist,
    2. Ziffer 2
      im Einklang mit der Verpflichtung zur Werbebeschränkung steht und
    3. Ziffer 3
      für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40099604