Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Meldepflichten
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend über folgende Sachverhalte schriftliche Meldungen, erforderlichenfalls samt den entsprechenden Nachweisen, binnen einem Monat zu erstatten:
Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
Änderung der Staatsangehörigkeit,
Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
Änderung der Zustelladresse,
Änderung von Arbeitsorten (Bezeichnung, Postadresse, Telefonnummer, und, sofern in die Musiktherapeutenliste eingetragen, auch die Web-Adresse und E-Mail-Adresse),
Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Arbeitsschwerpunkten und zielgruppenorientierten Spezialisierungen,
Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Befähigungen zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen,
Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, sowie
Verzicht auf die Berufsausübung.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Musiktherapeutenliste unverzüglich vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40099607