Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
1. TEIL
ALLGEMEINER TEIL
1. Hauptstück
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (§ 58) und „Mobile ICT“ (§ 58a) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowiedie Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (Paragraph 58,) und „Mobile ICT“ (Paragraph 58 a,) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie
die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde,
denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder die nicht bereits über einen Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz verfügen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, oder die über ein Aufenthaltsrecht nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, jeweils soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder die nicht bereits über einen Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz verfügen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, oder die über ein Aufenthaltsrecht nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, jeweils soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; die nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügen oderdie nach Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes (ASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügen oder die nach § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.die nach Paragraph 24, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
NOR40277968