Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19aParagraph 19 a
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Entscheidungsfrist
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Soweit in Abs. 3 oder im 2. Teil nicht anderes bestimmt ist, sind Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie gegebenenfalls von der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 20e AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.Soweit in Absatz 3, oder im 2. Teil nicht anderes bestimmt ist, sind Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie gegebenenfalls von der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 20e AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(2)Absatz 2,Die Frist nach Abs. 1 kann unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen, die mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen, um 30 Tage verlängert werden, sofern dies dem Drittstaatsangehörigen vor deren Ablauf mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitgeteilt wird. Dies gilt nicht in Verfahren zur Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß §§ 64 oder 67.Die Frist nach Absatz eins, kann unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen, die mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen, um 30 Tage verlängert werden, sofern dies dem Drittstaatsangehörigen vor deren Ablauf mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitgeteilt wird. Dies gilt nicht in Verfahren zur Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß Paragraphen 64, oder 67.
(3)Absatz 3,Die Frist nach Abs. 1 gilt nicht für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel:Die Frist nach Absatz eins, gilt nicht für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel:
„Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43;„Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43,;
„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a Abs. 1 Z 2;„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2,;
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44;„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß Paragraph 44,;
„Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45;„Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45,;
Aufenthaltstitel gemäß §§ 46, 46a, 47 und 69;Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 46, 46 a, 47 und 69;
„Aufenthaltsbewilligung“ gemäß §§ 59, 60, 63 und 66 sowie gemäß § 62, sofern diese letzterenfalls von einem Drittstaatsangehörigen beantragt wird, der gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.„Aufenthaltsbewilligung“ gemäß Paragraphen 59, 60, 63 und 66 sowie gemäß Paragraph 62,, sofern diese letzterenfalls von einem Drittstaatsangehörigen beantragt wird, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 10, der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.
Schlagworte
Niederlassungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
NOR40277978