Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10 § 53Artikel 10, Paragraph 53
Beachte
Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109kStufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k
EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).EG-Vertrag teilnimmt vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).
Text
§ 53. Die Bank betrachtet den Inhaber eines von der Hauptanstalt oder einer Zweiganstalt ausgefertigten Pfandscheines als berechtigt, jede überhaupt zulässige Veränderung mit dem Pfand vorzunehmen und dieses auszulösen. Die Bank prüft die Echtheit der erforderlichen Unterschriften nicht und übernimmt keine Haftung für deren Echtheit. Paragraph 53, Die Bank betrachtet den Inhaber eines von der Hauptanstalt oder einer Zweiganstalt ausgefertigten Pfandscheines als berechtigt, jede überhaupt zulässige Veränderung mit dem Pfand vorzunehmen und dieses auszulösen. Die Bank prüft die Echtheit der erforderlichen Unterschriften nicht und übernimmt keine Haftung für deren Echtheit.
Dokumentnummer
NOR12048320
Alte Dokumentnummer
N3198414173L